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Verkaufs- und Lieferbedingungen

1 Allgemeines

 

1.1  Die nachfolgenden Bedingungen sind Bestandteil des mit uns geschlossenen Vertrages.

 

1.2  Abweichende Bedingungen unseres Kunden gelten nur, wenn sie von uns schriftlich anerkannt werden.

 

1.3  Mündliche Vereinbarungen, Absprachen etc. haben ohne unsere schriftliche Bestätigung keine Gültigkeit, es sei denn, dass   sie von unseren Inhabern oder vertretungsberechtigten Mitarbeitern im Rahmen ihrer Vollmacht getroffen worden sind.

1.4  Der Kunde kann Ansprüche aus Rechtsgeschäften mit uns nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung             abtreten. Wir verpflichten uns, diese Zustimmung unter der Voraussetzung zu erteilen, dass der Abtretungsempfänger uns im Zusammenhang mit der Offenlegung der Abtretung für den Fall einer irrtümlichen Zahlung an unseren Kunden von einer

Inanspruchnahme freistellt.

 

1.5  Für sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit einem Kunden, der als Kaufmann in das Handelsregister eingetragen ist, und zwar auch für Wechsel- und Scheckforderungen, ist Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand Lübeck.

 

1.6  Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

 

2. Angebote

2.1  Unsere Angebote sind freibleibend.

 

2.2  Alle Angaben über Maße, Gewichte, Farben, Qualität etc., ferner Beschreibungen, Skizzen, Zeichnungen und Abbildungen in

Angebotsunterlagen, Musterbüchern, Preislisten, Prospekten und sonstigen Drucksachen sind so genau wie möglich gemacht

worden, gelten jedoch nicht als zugesichert. Das Gleiche gilt für entsprechende Angaben unserer Lieferanten.

 

2.3  Kostenvoranschläge, Modelle, Zeichnungen, Rechnungs- sowie sonstige Vertrags- und Lieferunterlagen dürfen Dritten nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung zugänglich gemacht werden. Gewerbliche Schutzrechte und Eigentumsrechte an diesen Unterlagen behalten wir uns vor.

3. Lieferung

 

3.1  Mit der Übergabe der Ware an einen vom Kunden beauftragten Spediteur, Frachtführer oder sonstige Beförderungsperson geht die Gefahr des zufälligen Unterganges und einer zufälligen Verschlechterung auf den Kunden auch dann über, wenn der Transport lediglich innerhalb Hamburgs erfolgt. Sofern wir die Ware mit eigenen Kraftfahrzeugen befördern, geht die Gefahr auf den Kunden mit dem Verladen über.

 

3.2  Der Kunde ist verpflichtet, in zumutbarem Umfang Teillieferungen entgegen zu nehmen.

 

4. Liefertermin

4.1  Wenn im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, hat der Kunde nach Empfang der Ware oder sonstiger Leistungen den vereinbarten Kaufpreis oder das vereinbarte sonstige Entgelt innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum zu bezahlen.

 

4.2  Hat der Kunde den Rechnungsausgleich nicht innerhalb der vereinbarten Frist bzw. nicht innerhalb von 10 Tagen vorgenommen, so sind wir berechtigt,

 

4.2.1  Zahlung oder Sicherheitsleistung wegen fälliger oder noch nicht fälliger Ansprüche aus sämtlichen bestehenden Verträgen zu verlangen und die weitere Erfüllung bis zur Zahlung oder Sicherheitsleistung zu verweigern;

 

4.2.2  die von dem Kunden übertragenen Sicherungsgegenstände in Besitz zu nehmen, wobei die Kosten für die Inbesitznahme zu Lasten des Kunden gehen.

 

4.3  Wenn in den Vermögensverhältnissen des Kunden oder bezüglich seiner Kreditwürdigkeit gegenüber dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses eine wesentliche Verschlechterung eintritt (fruchtlose Vollstreckungsmaßnahmen, Eröffnung eines gerichtlichen Vergleichsverfahrens, Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens etc.) oder wenn wir von einer bereits bei Vertragsabschluss bestehenden schlechten Vermögenslage oder Kreditwürdigkeit des Kunden erst nachträglich Kenntnis erhalten, stehen uns ebenfalls die Rechte gemäß Ziff. 4.2. zu.

 

4.4  Im Falle des Zahlungsverzuges schuldet uns der Kunde Verzugszinsen in Höhe der geltenden Bankzinsen.

 

4.5  Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde gegenüber unseren Forderungen nur geltend machen, wenn und soweit es auf dem

Vertragsverhältnis beruht, aus dem unsere Forderungen resultieren.

 

4.6  Die Aufrechnung gegenüber unseren Forderungen ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten

Gegenforderungen zulässig.

 

4.7  Haben wir mit unserem Kunden Teilzahlungen vereinbart, wird – ohne Rücksicht auf die Fälligkeit erfüllungshalber übergebener Wechsel – die jeweilige Restschuld sofort zur Zahlung fällig, wenn

 

4.7.1  der Kunde, der nicht als Kaufmann in das Handelsregister eingetragen ist, mit mindestens zwei aufeinander folgenden Raten ganz oder teilweise in Verzug gerät und der Betrag, mit dessen Zahlung er im Verzug ist, mindestens 1/10 der Kaufpreisforderung oder des sonstigen Vergütungsanspruches beträgt;

 

4.7.2  der Kunde, der als Kaufmann in das Handelsregister eingetragen ist, mit der Rate 14 Tage im Verzug ist, seine Zahlungen

eingestellt hat oder über sein Vermögen das Vergleichs- oder Konkursverfahren beantragt worden ist.

 

5. Gewährleistung

 

5.1  Bei vorliegen von Mängeln der von uns gelieferten Ware oder der von uns erbrachten sonstigen Leistungen kann der Kunde zunächst nur Nachbesserungen verlangen. Wir sind jedoch berechtigt, dem Kunden gegen Rückgabe der mangelhaften Ware eine Ersatzsache zu liefern statt nachzubessern.

 

5.2  der Kunde kann Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) oder Herabsetzung des Preises (Minderung) verlangen, wenn die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehlschlägt.

 

5.3  Darüber hinausgehende Ansprüche des Kunden wegen Mängeln der von uns gelieferten Ware oder der von uns erbrachten
sonstigen Leistungen, insbesondere Schadenersatzansprüche wegen mittelbarer Schäden oder Folgeschäden, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Schadenersatzansprüche wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften; auch insoweit sind jedoch Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden ausgeschlossen, sofern nicht die Zusicherung gerade den Zweck haben sollte, den Kunden gegenüber Mangelfolgeschäden abzusichern.

 

5.4 Gewährleistungsansprüche wegen offensichtlicher Mängel erlöschen, wenn der Kunde sie nicht innerhalb von 10 Tagen seit Empfang der Ware oder sonstigen Leistungen schriftlich und spezifiziert mitteilt. Für die Rechtzeitigkeit der Anzeige ist ihr Zugang bei uns maßgeblich.

 

6. Eigentumsvorbehalt

 

6.1  Bis zur vollständigen Bezahlung unserer Kaufpreisforderung sowie aller Forderungen, die wir gegen den Kunden im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand z.B. aufgrund von Reparaturen, Ersatzteillieferungen oder sonstigen Leistungen haben, bleibt die gelieferte Ware unser Eigentum.

6.2  Haben wir mehrere Kaufgegenstände zu einem Gesamtpreis verkauft, behalten wir uns bis zu dessen vollständiger Zahlung das Eigentum an allen Kaufgegenständen vor.

6.3  Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus den Vereinbarungen über den Eigentumsvorbehalt trotz Mahnung nicht nach, sind wir berechtigt, den Kaufgegenstand vom Kunden herauszuverlangen und nach schriftlicher Ankündigung mit angemessener Fristsetzung den Kaufgegenstand durch freihändigen Verkauf bestmöglich
zu verwerten.

6.3.1  Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes trägt der Kunde. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 10% des Verwertungserlöses. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir höhere Kosten nachweisen oder der Kunde niedrigere. Der Erlös wird dem Kunden nach Abzug der Kosten und unserer sonstigen mit dem Kaufvertrag zusammenhängenden Forderungen gut gebracht.

6.3.2  In der Rücknahme des Kaufgegenstandes durch uns liegt – soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet – kein Rücktritt vom Vertrag.

6.4  Soll die von uns gelieferte Vorbehaltsware von unserem Kunden be- oder verarbeitet werden, so besteht Einigkeit darüber, dass die Be- oder Verarbeitung für uns und unseren Kunden erfolgt, ohne dass wir hieraus verpflichtet werden, dass dadurch wir und unser Kunde gemeinsam als „Hersteller“ im Sinne von § 950 DGB gelten und wir und unser Kunde an dem hergestellten Gegenstand Miteigentümer werden im Verhältnis des Wertes der von uns gelieferten Vorbehaltsware zum Wert des hergestellten Gegenstandes zum Zeitpunkt der Be- oder Verarbeitung.

6.5  Wird unsere Vorbehaltsware mit eigener Ware des Kunden oder mit fremder Vorbehaltsware verbunden, vermischt oder zusammen mit solcher Ware verarbeitet, so erwerben wir das Eigentum an der neuen Sache oder an dem vermischten Bestand im Verhältnis des Wertes unserer Vorbehaltsware zu der anderen Ware im Zeitpunkt der Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung. Auf die durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung herbeigeführte Wertsteigerung erheben wir keinen Anspruch.

6.6  Der Kunde ist zum Weiterverkauf und zur Weiterveräußerung, Be- und Verarbeitung usw. unserer Vorbehaltsware und der
gemäß Ziff. 6.4 und 6.5 in unserem Miteigentum stehenden Ware nur im Rahmen seines gewöhnlichen Geschäftsverkehrs und nur unter der Voraussetzung berechtigt, dass die Forderung aus dem Weiterverkauf bzw. der Weiterveräußerung gemäß Ziff. 6.7 auf uns übergeht. Hatte der Kunde schon früher über seine Forderung aus Verkäufen oder sonstigen Veräußerungsgeschäften verfügt, insbesondere durch Globalzession, so ist er zum Weiterverkauf, Weiterveräußerung, Verarbeitung oder zu sonstigen Verfügungen über die Vorbehaltsware nicht berechtigt.

6.7  Der Kunde tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung unserer Vorbehaltsware oder der gemäß Ziff. 6.4 und 6.5 in unserem Miteigentum stehenden Ware zur Sicherheit für alle uns im Zeitpunkt der Weiterveräußerung gegen den Kunden zustehenden Forderungen gemäß Ziff. 6.1 an uns ab. Im Falle der Weiterveräußerung der Ware, die gemäß Ziff. 6.4
und 6.5 in unserem Miteigentum steht, gilt als abgetreten, jedoch nur der Teil der Forderung, der dem Wert unseres Miteigentumsanteils entspricht. Wir sind berechtigt und der Kunde ist auf unser Verlangen verpflichtet, die erfolgten Forderungsabtretungen den Abnehmern des Kunden bekannt zu geben. Der Kunde ist verpflichtet, uns zur Geltendmachung unserer Rechte gegen seine Abnehmer die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, insbesondere die Abnehmer namhaft zu
machen und die erforderlichen Urkunden bzw. Unterlagen auszuhändigen. Übersteigt der Wert der uns zur Sicherheit abgetretenen Forderungen unsere Ansprüche gegen den Kunden um mehr als 20%, so werden wir auf Verlangen des Kunden darüber hinaus bestehende Sicherheiten freigeben.

6.8  Der Kunde ist berechtigt, die Forderungen für uns einzuziehen, im Falle des Zahlungsverzuges, der Zahlungseinstellung, Beantragung des Konkursverfahrens, eines gerichtlichen Vergleichsverfahrens oder bei sonstigem Vermögensverfall des Kunden entfällt diese Berechtigung und wir können verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.

6.9  Geht das vorbehaltene Eigentum an einem von uns gelieferten Kaufgegenstand dadurch unter, dass dieser wesentlicher Bestandteil eines Gebäudes wird, so steht uns in den Fällen der Ziff. 6.3 bezüglich dieses Kaufgegenstandes ein Wegnahmerecht zu. Im Falle der Wegnahme sind wir berechtigt, die Kosten für das Einbauen und das Ausbauen sowie einen angemessenen Betrag für die Benutzung des Kaufgegenstandes, ferner für die durch Ein- und Ausbau an dem von uns gelieferten Gegenstand eingetretene Wertminderung zu verlangen oder statt dessen einen Entschädigungsbetrag in Höhe von 1/3 der Auftragssumme. Im letzteren Falle bleibt es dem Kunden vorbehalten, den Nachweis zu erbringen, dass uns ein Schaden entweder überhaupt nicht oder ein wesentlich niedrigerer Schaden als die Pauschale entstanden ist.

6.10  Bei Zugriffen von Dritten auf die Vorbehaltsware, insbesondere bei Pfändungen des Kaufgegenstandes oder bei Geltendmachung eines Unternehmerpfandrechtes hat der Kunde uns sofort schriftlich Mitteilung zu machen und den Dritten unverzüglich auf unseren Eigentumsvorbehalt hinzuweisen. Der Kunde trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und zu einer Wiederherbeischaffung des Kaufgegenstandes aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können.

AGB.

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